– wir freuen uns für unsere Mandantschaft diese Entscheidung errungen zu haben – Erfolgsaussichten in solchen Verfahren statistisch ca. 8 %.

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  • Keine Zinsen auf Entschädigung
  • Entschädigungsanspruch besteht
  • Gefahrene Kilometer können Entschädigung aufzehren

Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat heute entschieden, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen VW zustehen. Er kann Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises verlangen, muss sich aber den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen und VW das Fahrzeug zur Verfügung stellen.