Urteil BGH AZ VIII ZR 42/14 vom 12. November 2014   

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage der Wirksamkeit eines im Wege einer Internetauktion abgeschlossenen Kaufvertrags befasst, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache besteht.

Das LG Potsdam hat in dem Urteil vom 17.10.2013 -3 S 53/12- einer Einstellerin einen Schadenersatz zugesprochen, der sich auf die Behandlungskosten des eingestellten Pferdes bezieht.

Das OLG Dresden hat entschieden, dass ein nicht vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus zusätzliche Anhaltspunkte (Geschwindigkeitsreduzierung, Beginn Abbiegevorgang) dafür vorliegen, dass das Vorrecht nicht mehr ausgeübt wird.

Das Landgericht Potsdam hat in seiner Entscheidung unter dem Az 3 O 76/12 (rechtskräftig) entschieden, dass ein Pferdeeinstellungsbetrieb gegenüber der Einstellerin Schadensersatz zu leisten hat für ein zu Tode gekommenes Pferd.