Pferdebetriebe und Reitschulen in der SARS-CoV-2-Pandemie

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 13.01.2021 (Az: 13 B 1728/20.NE)

Im vorliegenden Fall stellte die Betreiberin eines Reitbetriebs einen Antrag auf die vorläufige Außervollzugsetzung von § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Januar 2021 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO, GV. NRW. S. 2b).
Zum Sachverhalt:
Die Antragstellerin betreibt einen Reiterhof, auf dem sie Reitunterricht für Schülerinnen und Schüler verschiedener Altersklassen anbietet. Der Reiterhof verfügt über einen 25 Meter x 60 Meter großen Freiluftreitplatz, sowie eine 20 Meter x 20 Meter große überdachte Reithalle. Sie beabsichtigt, ihren Schülerinnen und Schülern Einzelunterricht oder Unterricht mit bis zu zwei Reitschülern anzubieten bzw. ausreichend erfahrenen Reitschülern Pferde und Ponys zum Reiten unter angemessener Aufsicht zu überlassen, ohne diese dabei zu unterrichten. Hiervon ausgehend erstreckt sich der Antrag auf die Außervollzugsetzung von § 7 Abs. 1 CoronaSchVO, weil es sich bei der Erteilung von Reitunterricht um ein außerschulisches Bildungsangebot handelt, das § 7 Abs. 1 CoronaSchVO untersagt. § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO liegt ein weites Begriffsverständnis außerschulischer Bildungsangebote zugrunde, das jegliche Art von (Präsenz-)Unterricht umfasst, sofern er nicht bereits der Regelung in § 6 der Verordnung unterliegt.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen lehnte den Antrag ab.
So hieß es im Beschluss, der Einwand, eine Schließung sei nicht erforderlich, weil Individualreitunterricht in der Halle bzw. im Freien sowie eine unbeschränkte Nutzung von Reitanlagen zum Infektionsgeschehen nichts beitrügen, greife nicht. Das vom Verordnungsgeber verfolgte Schutzkonzept ziele nicht (vorrangig) auf die Schließung von in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht konkret gefährlichen Betrieben, sondern auf die Reduzierung nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte durch ein "Herunterfahren" des öffentlichen Lebens. In diese Grundentscheidung fügten sich die streitigen Regelungen schlüssig ein. Die streitigen Verbote dienten dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems. Der Verordnungsgeber dürfe davon ausgehen, dass die SARS-CoV-2-Pandemie in der gegenwärtigen Situation eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründe, die staatliches Einschreiten aus den genannten Zwecken nicht nur rechtfertige, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für Leib und Gesundheit der Bevölkerung auch gebiete.

Zum Verbot des Freizeit- und Amateursports auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen führte das Gericht weiter aus, dass, auch wenn die Sportausübung alleine erfolge, die zeitgleiche Nutzung von Sportanlagen in vielfältiger Weise Kontaktmöglichkeiten (in Zugangsbereichen, an Hindernissen, an Sportgeräten, Wegekreuzungen) mit sich bringe, die auch mit Blick auf eine erhöhte Aerosolproduktion bei sportlicher Betätigung im Rahmen eines strikten Lockdowns für eine eng begrenzte Zeit nicht mehr hinzunehmen seien. Diese Kontaktmöglichkeiten könnten nur durch ein Nutzungsverbot kontrollierbar gestaltet werden, weil eine Verhaltenskontrolle im Einzelnen nicht möglich sei. Davon ausgehend seien die fraglichen Regelungen bei vorläufiger Bewertung nicht zu beanstanden, weil die Schwere der damit verbundenen Grundrechtseingriffe voraussichtlich noch nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Verordnungszweck stehe.

Quelle: Pressemitteilung Redaktion EUDequi – die Fachvereinigung für Pferderecht

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