Kassenärzte sind nicht Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen

Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass Kassenärzte nicht Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen sind. Hintergrund der Entscheidung ist eine Klage wegen Bestechlichkeit gegen eine Pharmareferentin, die Kassenärzten Schecks übergeben hatte.
Laut dieser Entscheidung machen sich Kassenärzte, die von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen, nicht wegen Bestechlichkeit strafbar. Auch eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr scheidet aus. Begründet wird die Entscheidung vom Großen Senat damit, dass der niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Arzt nämlich bei der Wahrnehmung der ihm gemäß SGB V übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln, weder als Amtsträger noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des StGB handelt.
Der Große Senat für Strafsachen hatte nur zu entscheiden, ob korruptives Verhalten von Kassenärzten und Mitarbeitern von Pharmaunternehmen nach dem geltenden Strafrecht strafbar ist. Darüber zu befinden, ob die Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig ist und durch Schaffung entsprechender Straftatbestände eine effektive strafrechtliche Ahndung ermöglicht werden soll, sei Aufgabe des Gesetzgebers.

Quelle : Sächsische Landesärztekammer

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